Begriffe der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaft = WEG

Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht – Wer eine Eigentumswohnung besitzt, dem sind diese Themen wahrscheinlich schon einmal über den Weg gelaufen. Doch was bedeuten diese Begriffe und wozu ist es wichtig diese zu kennen? Im folgenden Artikel klären wir über die wichtigsten Begriffe der WEG (=Wohnungseigentümergemeinschaft) auf.

Sondereigentum

Das Sondereigentum einer Wohnung (auch Wohnungseigentum genannt) setzt sich aus jenen Räumen zusammen, die in sich abgeschlossen sind und einem bestimmten Miteigentümer direkt zugeordnet werden. Das ist im Regelfall die gekaufte Eigentumswohnung. Fehlt diese Abgeschlossenheit, ist eine Eintragung in das Grundbuch nicht möglich.

Teileigentum

Beim Teileigentum handelt es sich um eine bestimmte Form des Sondereigentums. Es bezieht sich auf in sich abgeschlossene Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Dazu gehören z.B. ein fester Kellerraum oder Räume der gewerblichen Nutzung.

Gemeinschaftseigentum

Jedem Eigentümer der WEG steht auch ein Teil am Gemeinschaftseigentum zu. Dazu gehören der Miteigentumsanteil der übrigen Gebäudeteile sowie am Grund und Boden. Weiterhin gehören auch alle Räume, auf die die Eigentümer angewiesen sind (wie Treppenhaus, Flure, Aufzüge etc.) und sonstige Bauteile (wie Wohnungstüren, Schornsteine, Versorgungsleitungen) zum Gemeinschaftseigentum. Gibt es noch weitere Teile, werden diese ausdrücklich in der Teilungserklärung zugerechnet.

Sondernutzungsrecht

Den Sondernutzungsrechten kommt im Alltag eine große Bedeutung zu. Sie dienen dazu, Teile des Gemeinschaftseigentums der alleinigen Nutzung durch einen oder mehrere Miteigentümer zuzuordnen. Sie bedarf einer gemeinsamen Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer. Meist beziehen sich Sondernutzungsrechte auf Garten- und Stellplatznutzung.

Wozu muss man das wissen?

Wer sich eine Eigentumswohnung kauft, sollte in jedem Fall wissen, in welchen Teilen des Gebäudes er sich nach seinen Vorstellungen ausleben kann. Häufig gehören z.B. Fenster und Wohnungstüren zum Gemeinschaftseigentum und können nicht nach Belieben ausgetauscht werden. Außerdem sollte man wissen, welche Nachbarn nicht einfach den nächstgelegenen Gartenanteil betreten dürfen, um die neue Lieblingsblume einzupflanzen.

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