EMA informiert über das neue Gesetz zur Maklerprovision

Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Das Gesetz tritt am 23.12.2020 in Kraft und hat zum Ziel, die Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer zu reduzieren.

Wer muss zukünftig die Maklerprovision zahlen?

Das neue Gesetz schreibt vor, dass die Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (vermietet oder bezugsfrei) zukünftig nicht mehr alleine vom Käufer getragen werden, wenn dieser ein Verbraucher ist. Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er künftig also mindestens die Hälfte der Maklercourtage tragen. Zudem führt das Gesetz das Textformerfordernis für Maklerverträge ein.

Wann muss die Maklerprovision nicht per Gesetz geteilt werden?

Auch wenn die Teilung zur Maklerprovision bundesweit gilt, existieren einige Ausnahmen, bei denen nur der Verkäufer oder der Käufer abhängig von der Vereinbarung für die Courtage aufkommt. Diese Ausnahmen sind:

  • der Erwerb von Gewerbeobjekten, Mehrfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken
  • wenn eine juristische Person wie beispielsweise eine GmbH erwirbt
  • die alleinige Beauftragung und einseitige Interessenvertretung des Verkäufers oder Käufers

Was bedeutet das für die Kunden der EMA Immobilien GmbH?

Unsere Vermittlungs- und Nachweisprovision wird einzelvertraglich festgehalten. Grundsätzlich gilt, dass wir unseren Provisionsanspruch gegenüber Käufern nach außen hin stets transparent kommunizieren. In jedem Immobilieninserat auf unserer Homepage, in den Immobilienportalen oder in den Exposés per E-Mail finden Sie die für das jeweilige Objekt geltende Provisionsforderung. Unser Anspruch darauf entsteht nach erfolgreicher Beurkundung eines Kaufvertrages.

In der Regel sind wir für Verkäufer und für Käufer tätig und vertreten die beidseitigen Interessen (auch Doppeltätigkeit genannt). Hierbei kommt zunächst ein Maklervertrag mit dem Verkäufer, der uns mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragt, zustande und anschließend mit dem Kaufinteressenten. Zukünftig gilt bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, dass wir aufgrund dieser zweier Maklerverträge eine Vergütung nur noch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen können. Wir werden also sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer eine Provision von je 3,57% des Kaufpreises (inklusive MwSt.) vereinbaren (statt zuvor 7,14% des Kaufpreises vom Käufer).

 

 

Hierbei muss im Übrigen keine der beiden Parteien einen Zahlungsnachweis über die Courtage gegenüber der anderen Partei erbringen. Dies wurde in den Medien mehrfach missverständlich kommuniziert. Ein Zahlungsnachweis des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist nur notwendig, wenn dieser der alleinige Auftraggeber des Maklers ist und die Provision anschließend an den Käufer bis zu 50% abwälzen möchte. Dieser Fall findet jedoch bei uns in der Regel keine Anwendung.

Hinsichtlich des Textformerfordernisses ändert sich für Verkäufer zunächst nichts, da wir mit unseren Eigentümern bisher ohnehin einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen haben. Mit unseren Käufern kommt ein Maklervertrag üblicherweise konkludent zustande durch die Anfrage und Zusendung eines Immobilienexposés. Hierbei stimmen Kaufinteressenten aktiv unseren AGB zu und bestätigen auch die Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Inwieweit diese Vorgehensweise das Textformerfordernis erfüllt oder ob sich an diesem Prozess noch etwas ändern wird, gilt noch zu klären.

In jedem Falle gilt: eine mündliche Vereinbarung (bspw. am Telefon) ist ungültig.

Was sagt die EMA Immobilien GmbH dazu?

Mit diesem Gesetz ist nun bundesweit geregelt, was in vielen Bundesländern schon lange Praxis war. Da wir in den meisten Fällen ohnehin sowohl für Verkäufer als auch für Käufer tätig sind, empfinden wir die Regelung als fair. Wie sich diese Regelung auf den Markt auswirkt und ob die Nachfrage nach Wohnimmobilien steigen wird mit der Folge, dass sich Immobilienpreise weiter erhöhen, bleibt abzuwarten. Das schlichte Verkaufsargument des Maklers gegenüber den Eigentümern, dass die Dienstleistung für ihn kostenfrei sei, findet nun (zumindest bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) keine Anwendung mehr. Wir sind überzeugt, dass wir mit unserem Serviceangebot für Eigentümer überzeugen und sich eine Beauftragung der EMA Immobilien in jedem Falle lohnt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er soll unsere Kunden lediglich über die bevorstehenden Änderungen informieren. Er stellt auch keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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