Erbbaurecht

Was ist Erbbaurecht?

Häufig ein Begriff der mit viel Verwirrung und Komplikation assoziiert wird. Doch was ist eigentlich ein Erbbaurecht?

Ein Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einer Immobilie, die auf einem fremden Grundstück steht. Das bedeutet, wer sich ein Erbbaurecht kauft, kann eine Immobilie auf einem Grundstück errichten, dass nicht das Eigene ist. Dafür zahlt der sogenannte Erbbauberechtigte einen jährlichen Erbbauzins an den Erbbaurechtsgeber. Diese Verträge zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem laufen üblicherweise zwischen 60-99 Jahre. Wird der Vertrag nach Ablauf der Frist nicht verlängert, geht die Immobilie in das Eigentum des Grundstückeigentümers über. Der Erbbauberechtigte erhält eine vorher im Vertrag festgelegte Entschädigung, die allerdings bei mindestens 2/3 des aktuellen Sachwertes der Immobilie liegen muss.

Der Kauf eines Erbbaurechts kann vor allem für Käufer interessant sein, deren Kapital für den Kauf eines eigenen Grundstücks nicht ausreicht. Der Käufer muss mit den Kosten für den Erbbauzins sowie der Grunderwerbssteuer rechnen und kann das Grundstück nahezu uneingeschränkt nutzen. Die Kosten der Grunderwerbsteuer setzen sich aus dem jährlichen Erbbauzins und einem Vervielfältiger zusammen.

Nachteilig an einem Grundstück mit Erbbaurecht ist, dass sich der Erbbauberechtigte für alle baulichen Veränderungen die Zustimmung des Erbbaurechtgebers einholen muss. Dazu kommt, dass Erbbauverträge eine hohe Laufzeit haben. Der Erbbauzins muss bis zum Ende des Vertrages gezahlt werden und kann vom Eigentümer erhöht werden.

Bei Verträgen mit Erbbaurecht sind die Erbbaurechtsgeber häufig Gemeinden oder Kommunen, weshalb ein Verkauf während der Vertragslaufzeit selten ist. Doch was passiert im Fall eines Verkaufs? Üblich ist es, dass der Erbbaurechtsgeber sein Grundstück erst verkaufen darf, wenn der Vertrag ausläuft. Hierbei kann bereits im Vertrag ein Vorkaufsrecht für den Hauseigentümer festgehalten werden. Genauso kann auch der Grundstückseigentümer, im Fall eines Immobilienverkaufs, ein Vorkaufsrecht erhalten. In beiden Fällen muss der Verkauf mit dem Grundstückseigentümer abgestimmt werden. Er darf den Verkauf nicht verweigern, jedoch ein Veto gegen einen Kaufinteressenten einlegen.

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