Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ein großer Schritt in Richtung Nachhaltigkeit

Seit 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, das zahlreiche Änderungen und Neuerungen für Bauherren, Immobilienbesitzer und die gesamte Bauwirtschaft mit sich bringt. Dieses Gesetz, das den bisherigen gesetzlichen Rahmen für Energieeinsparungen und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden ersetzt, ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimapolitik und zielt darauf ab, den Energieverbrauch im Gebäudesektor deutlich zu reduzieren.

Wesentliche Neuerungen im GEG

Das GEG vereint das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz. Dies soll für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit sorgen. Zu den wichtigsten Änderungen und Neuerungen gehören:

1. Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien:
  • Bei Neubauten müssen mindestens 65 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies fördert den Einsatz von Solarthermie, Wärmepumpen und Biomasse.
  • Für bestehende Gebäude gibt es ebenfalls Anreize und teilweise Verpflichtungen, auf erneuerbare Energien umzusteigen.
2. Einführung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP):
  • Eigentümer von Bestandsgebäuden können künftig einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen lassen, der schrittweise Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien aufzeigt.
  • Der iSFP wird staatlich gefördert und bietet eine Orientierungshilfe für eine effiziente und kosteneffektive Gebäudesanierung.

Zukünftige Änderungen: 2026, 2028 und 2040

Das GEG sieht darüber hinaus schrittweise Verschärfungen und Anpassungen vor, um die langfristigen Klimaziele zu erreichen.

1. Änderungen ab 2026 in Großstädten (ab 100.000 Einwohnern):
  • Ab dem 30. Juni 2026 gilt für den Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies betrifft insbesondere Öl- und Gasheizungen, die durch umweltfreundlichere Alternativen ersetzt werden sollen.
2. Änderungen ab 2028 (in kleineren Kommunen bis 100.000 Einwohner):
  • Ab dem 30. Juni 2028 gilt für den Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies betrifft insbesondere Öl- und Gasheizungen, die durch umweltfreundlichere Alternativen ersetzt werden sollen.
3. Zielsetzung für 2044:
  • Bis 2044 soll der Gebäudebestand in Deutschland klimaneutral sein. Dies erfordert eine umfassende Umstellung auf erneuerbare Energien und erhebliche Investitionen in die energetische Sanierung des gesamten Gebäudebestands. Langfristig soll dies zu einer drastischen Reduktion des CO₂-Ausstoßes führen und die Klimaziele der Bundesregierung unterstützen. Bis 2044 kann jede Heizung weiter genutzt werden, solange sie funktioniert.

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