Wissenswertes für Eigentümer in Zeiten von COVID-19

Im Folgenden haben wir ein paar relevante Infos für Immobilieneigentümer zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung keinesfalls erschöpfend ist und wir lediglich die häufig diskutierten Themen kurz zusammengefasst haben, um ein paar Anstöße zu geben.

Wir können weder die Richtigkeit der Angaben, noch die Umsetzung der Maßnahmen in der Praxis garantieren.

Sollten die genannten Punkte für Sie interessant sein, unterstützen wir Sie natürlich gerne. Allerdings können wir keine Rechtsberatung leisten und raten Ihnen daher dringend einen Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder Ihre Bank zu kontaktieren.

  • Mangelnde Mieteinnahmen als Vermieter: Wer als Vermieter laufende Darlehen aufgrund von ausbleibenden Mietzahlungen nicht bedienen kann, kann die Zahlungen um drei Monate aufschieben. Der Darlehensvertrag verlängert sich dann um diese Zeit. (Achtung: die Regelung soll nur für Verbraucherverträge (nicht Unternehmenskreditverträge) gelten, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.)
  • Keine Kündigung wegen Mietverzug: Vermieter sind aktuell nicht zur Kündigung berechtigt, wenn ein Mieter aufgrund der Pandemie im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 die fällige Miete nicht zahlt. Da die Leistungspflicht selbstverständlich bestehen bleibt, müssen die ausstehenden Mietforderungen nach der Krise nachgezahlt werden.
  • Verzicht auf Mieteinnahmen: Wer als Vermieter bei seinen gewerblichen Mietern auf Miete verzichten möchte (z. B. um kleinere Unternehmen bei Ladenschließung zu unterstützen), muss das ggfs. mit der Bank abklären. Sofern der Vermieter eine Abtretungserklärung gegenüber seiner Bank abgegeben hat, müsste theoretisch die Bank eine Verzichtserklärung abgeben.

 

  • Fürsorgepflicht als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses: Bei einem Quarantäne- oder Corona-Verdachtsfall eines Bewohners ist weder der Eigentümer noch der Verwalter eines Mehrfamilienhauses dafür verantwortlich andere Hausbewohner zu informieren. Alle Anordnungen und Maßnahmen erfolgen durch die Behörde bzw. die Polizei.
  • Notfälle im Haus / in der Wohnung: Handwerker dürfen weiterhin kommen, wenn ein Notfall vorliegt (z. B. Wasserschaden, ausgefallene Heizung). Natürlich wird empfohlen die Corona-Hygienemaßnahmen einzuhalten (1,5m Abstand etc.).
  • Wohngeld als Immobilieneigentümer: Berechtigt für einen Antrag auf einen sogenannten „Lastenzuschuss“ sind private Bauherren, Inhaber von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen, Eigentümer von Eigentumswohnungen, Erbbauberechtigte oder Menschen mit Wohn- und Nießbrauchrechten. Die Antragstellung erfolgt bei der Wohngeldstelle des Kreises / der Kommune. Die Berechtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist vom Corona-Virus unabhängig.
  • Temporäre Regeln zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Um sicherzustellen, dass WEG-Verwalter und Eigentümer auch aktuell handlungsfähig bleiben (und um Eigentümerversammlungen verschieben zu können), gelten Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan ohne Beschluss fort. Bis ein neuer Beschluss erfolgen kann, wird das Hausgeld dann in bisheriger Höhe weitergezahlt und der aktuelle Verwalter bleibt zunächst im Amt.

Bei oben genannten Maßnahmen gilt in der Regel, dass ein Nachweis des Zusammenhangs mit dem Corona-Virus erforderlich ist.

Quellen: Internetseiten von IVD, Immobilienzeitung, EnBauSa, Haufe, Wohnen im Eigentum.

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