Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen und insbesondere die Belehrung darüber kann zu Verunsicherung oder Missverständnissen bei Kaufinteressenten führen. Das Team der EMA Immobilien GmbH erklärt was es damit auf sich hat.

Im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht bei Maklerverträgen kommen bei Immobilieninteressenten oft Fragen auf. Unser Ziel ist es Ihnen die Fragen in diesem Beitrag in Kurzform zu beantworten.

Wieso erhalte ich eine Widerrufsbelehrung nachdem ich ein Exposé angefragt habe?

Als Immobilienmakler sind wir von der seit Juni 2014 in der EU geltenden Verbraucherrechterichtlinie im Fernabsatzhandel betroffen. In Folge dieser sind wir dazu verpflichtet, Sie als Kaufinteressenten über Ihr bestehendes Widerrufsrecht zu belehren, sobald ein Maklervertrag mit Ihnen zustande kommt. Dies geschieht in der Regel, wenn Sie ein Exposé zu einer von uns angebotenen Immobilie anfragen und wir Ihnen daraufhin das Exposé zur Verfügung stellen (mehr Informationen zum Maklervertrag lesen Sie unten).
Um nachweisen zu können, dass wir unserer Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung nachkommen, lassen wir uns die Kenntnisnahme von unseren Interessenten bestätigen.

Was bedeutet das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen?

Grundsätzlich dient das Recht zum Widerruf dem Verbraucherschutz und gilt kraft Gesetzes bei Fernabsatzverträgen sowie Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Bei einem Widerruf wird der Maklervertrag aufgelöst, der über Fernkommunikationsmittel, z.B. E-Mail, Telefon, Brief oder Fax, mit dem Interessenten geschlossen wurde.
Die 14-tägige Frist für den Widerruf entsteht mit dem Zustandekommen eines Maklervertrages bzw. dem Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Nennung von Gründen widerrufen werden.

Sollten Sie nach Sichtung des Exposés kein Interesse an der von Ihnen angefragten Immobilie haben, ist es nicht erforderlich, den Vertrag zu widerrufen.

Bei Immobilien, die zur Miete angeboten werden, entsteht im Übrigen kein Maklervertrag mit Mietinteressenten und somit besteht kein Widerrufsrecht.

Wie kommt überhaupt ein Maklervertrag zustande?

Der Maklervertrag entsteht, wenn ein Interessent in Folge eines Angebots die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie ein von uns angebotenes Objekt auf einem Immobilienportal oder auf unserer Homepage entdecken, uns eine Nachricht mit der Bitte um weitere Informationen zukommen lassen und wir Ihnen daraufhin weitere Informationen wie z.B. das Exposé zusenden.
Ein Maklervertrag ist objektbezogen. Mit jedem Immobilienangebot entsteht also ein neuer Maklervertrag zwischen Ihnen und dem Makler. Es wird somit auch jedes Mal erneut über das Widerrufsrecht belehrt.
Seit Ende 2020 ist für den Abschluss eines Maklervertrags die Textform erforderlich. Sie erhalten daher eine E-Mail von uns mit der Vertragsannahme zum Verbleib bei Ihnen.

 

Wieso muss ich zustimmen, dass der Makler vor der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig werden darf?

In der Praxis ist es üblich, dass das Maklerbüro bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für den Interessenten tätig wird, um zeitnah das Exposé zur Verfügung zu stellen oder Besichtigungswünsche zu berücksichtigen. Dies bedarf allerdings Ihrer Einwilligung. Damit Sie also nicht 14 Tage auf das Exposé warten müssen, sind folgende Bestätigungen Ihrerseits notwendig: einerseits die Aufforderung, dass der Immobilienmakler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden soll, andererseits die Kenntnisnahme, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung (Abschluss eines notariellen Kaufvertrages) erlischt. Diese Punkte fragt unser System automatisch von Ihnen ab, bevor Ihnen das Exposé zur Verfügung gestellt wird. Um das Exposé zu erhalten, ist es notwendig, vor dem Download die entsprechenden Felder zur Widerrufsbelehrung anzuklicken.

Muss ich den Maklervertrag widerrufen, wenn mir die Immobilie nicht gefällt?

Nein! Sollten Sie nach Sichtung des Exposés oder nach Besichtigung der Immobilie kein Interesse mehr an dem Objekt haben, so ist es nicht notwendig den Maklervertrag zu widerrufen.

Wann entstehen für mich Kosten?

Eine Maklerprovision wird erst fällig, wenn durch die erfolgreiche Vermittlung oder den Nachweis eines Objekts ein notarieller Kaufvertrag zustande kommt. Bis dahin sind andere Dienstleistungen, die wir als EMA Immobilien GmbH durchführen, für Sie als Interessent kostenfrei – und zwar auch dann, wenn Sie den Vertrag widerrufen.

Und hier die wesentlichen Punkte im Überblick:

  • Immobilienmakler sind zur Belehrung über das Widerrufsrecht bei Entstehung eines Maklervertrages verpflichtet.
  • Wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklerbüros geschlossen wurde, kann dieser mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden.
  • Das Tätigwerden des Maklers vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung des Interessenten sowie einer Bestätigung zur Kenntnisnahme, dass das Widerrufsrecht mit Erfüllung des Maklervertrags erlischt.
  • Bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Maklers (z.B. Bereitstellung des Exposés) entsteht ein objektbezogener Maklervertrag.
  • Es ist nicht notwendig den Maklervertrag zu widerrufen, wenn kein Interesse an der Immobilie besteht.
  • Kosten entstehen für Kaufinteressenten der EMA Immobilien GmbH erst, wenn wir unsere Dienstleistung voll erfüllt haben und ein notarieller Kaufvertrag entstanden ist.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen unser Büro gerne weiter.

Telefon 03322 4211910 oder
E-Mail info@ema-immobilien.de

Bitte beachten Sie, dass wir als Maklerbüro keine rechtliche Beratung durchführen dürfen. Der Beitrag dient lediglich dem besseren Verständnis unserer Arbeitsabläufe.

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